Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urheberrechtsgesetznovelle 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei
Anwendung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
(1)Absatz eins,Für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche
aus § 42 Abs. 5 bis 7 und in Verbindung damit aus § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes oderaus Paragraph 42, Absatz 5 bis 7 und in Verbindung damit aus Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 74, Absatz 7 und Paragraph 76, Absatz 4, Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes oder
aus § 59a und in Verbindung damit aus § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6 und § 76a Abs. 5 Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzesaus Paragraph 59 a und in Verbindung damit aus Paragraph 67, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 7,, Paragraph 76, Absatz 6 und Paragraph 76 a, Absatz 5, Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes
geltend zu machen, sind bezüglich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches, soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 112/1936, nicht schon bisher anzuwenden war, das Verwertungsgesellschaftengesetz und die auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung BGBl. Nr. 188/1936 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 und des Artikels III entsprechend anzuwenden. Soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz schon bisher gegolten hat, gilt es nur für den im vorstehenden Satz umschriebenen Tätigkeitsbereich dieser Unternehmen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 und des Artikels III entsprechend; im übrigen bleibt es unberührt.geltend zu machen, sind bezüglich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches, soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936,, nicht schon bisher anzuwenden war, das Verwertungsgesellschaftengesetz und die auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 und des Artikels römisch drei entsprechend anzuwenden. Soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz schon bisher gegolten hat, gilt es nur für den im vorstehenden Satz umschriebenen Tätigkeitsbereich dieser Unternehmen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 und des Artikels römisch drei entsprechend; im übrigen bleibt es unberührt.
(1a)Absatz eins a,Das gleiche gilt für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form
Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, daß den Benutzern die zu ihrer Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder
im Abs. 1 nicht genannte Ansprüche nach dem UrhG geltend zu machen.im Absatz eins, nicht genannte Ansprüche nach dem UrhG geltend zu machen.
(2)Absatz 2,Über die Abgeltung der in Abs. 1 und 1a genannten Ansprüche können Gesamtverträge abgeschlossen und Satzungen erlassen werden. Die für Veranstalterorganisationen geltenden Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes gelten für Organisationen der Zahlungspflichtigen entsprechend.Über die Abgeltung der in Absatz eins und eins a genannten Ansprüche können Gesamtverträge abgeschlossen und Satzungen erlassen werden. Die für Veranstalterorganisationen geltenden Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes gelten für Organisationen der Zahlungspflichtigen entsprechend.
(3)Absatz 3,Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft (Abs. 1 und 1a), so ist sie demjenigen zu erteilen, der nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die größere Gewähr für eine ordentliche und umfassende Erfüllung der Aufgaben bietet; bieten sie alle gleich große Gewähr, so ist sie dem Antragsteller zu erteilen, der glaubhaft macht, daß den Ansprüchen, mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; ist auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß, so entscheidet das Zuvorkommen.Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft (Absatz eins und eins a), so ist sie demjenigen zu erteilen, der nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die größere Gewähr für eine ordentliche und umfassende Erfüllung der Aufgaben bietet; bieten sie alle gleich große Gewähr, so ist sie dem Antragsteller zu erteilen, der glaubhaft macht, daß den Ansprüchen, mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; ist auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß, so entscheidet das Zuvorkommen.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft (Abs. 1) zur Wahrnehmung von Ansprüchen von Rundfunkunternehmern aus § 76a Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit seinem § 59a umfaßt auch die Befugnis, Ansprüche aus § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 6 Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes, letztere drei Bestimmungen jeweils in Verbindung mit seinem § 59a, geltend zu machen, soweit Berechtigter ein Rundfunkunternehmer ist.Die Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft (Absatz eins,) zur Wahrnehmung von Ansprüchen von Rundfunkunternehmern aus Paragraph 76 a, Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit seinem Paragraph 59 a, umfaßt auch die Befugnis, Ansprüche aus Paragraph 67, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 7 und Paragraph 76, Absatz 6, Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes, letztere drei Bestimmungen jeweils in Verbindung mit seinem Paragraph 59 a,, geltend zu machen, soweit Berechtigter ein Rundfunkunternehmer ist.
(5)Absatz 5,Verwertungsgesellschaften (Abs. 1 und 1a) müssen die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrnehmen, wenn diese österreichische Staatsbürger sind oder ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, es sei denn, daß die Einnahmen des betreffenden Bezugsberechtigten den auf ihn entfallenden Verwaltungsaufwand nicht decken.Verwertungsgesellschaften (Absatz eins und eins a) müssen die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrnehmen, wenn diese österreichische Staatsbürger sind oder ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, es sei denn, daß die Einnahmen des betreffenden Bezugsberechtigten den auf ihn entfallenden Verwaltungsaufwand nicht decken.
(6)Absatz 6,Verwertungsgesellschaften (Abs. 1 und 1a) können für ihre Bezugsberechtigten und deren AngehörigeVerwertungsgesellschaften (Absatz eins und eins a) können für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige
dienende Einrichtungen schaffen.
Verwertungsgesellschaften, die angemessene Vergütungen nach Abs. 1 Z 2 verteilen, haben Einrichtungen nach lit. a zu schaffen, sofern sie nicht ausschließlich Rundfunkunternehmer als Bezugsberechtigte haben. Verwertungsgesellschaften, die angemessene Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 verteilen, haben Einrichtungen nach lit. a und b zu schaffen und diesen den überwiegenden Teil der Gesamteinnahmen aus diesen Vergütungen abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen.Verwertungsgesellschaften, die angemessene Vergütungen nach Absatz eins, Ziffer 2, verteilen, haben Einrichtungen nach Litera a, zu schaffen, sofern sie nicht ausschließlich Rundfunkunternehmer als Bezugsberechtigte haben. Verwertungsgesellschaften, die angemessene Vergütungen nach Absatz eins, Ziffer eins, verteilen, haben Einrichtungen nach Litera a und b zu schaffen und diesen den überwiegenden Teil der Gesamteinnahmen aus diesen Vergütungen abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2, 5 und 6, BGBl. Nr. 375/1986.
Schlagworte
soziale Hälfte, soziale Einrichtungen, kulturelle Einrichtungen,
Wahrnehmungspflicht
Dokumentnummer
NOR12037611
Alte Dokumentnummer
N2199438567J