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BGBl. I Nr. 90/2006

kundgemacht 23.06.2006 RIS↗Parlament↗
Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Apothekengesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das MTF-SHD-Gesetz sowie das Sanitätergesetz geändert werden (Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 90/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 4 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 2 Tabelle; Abs 4 Z 1
in Kraft 01.09.1985 – 31.08.2006 · idF BGBl. Nr. 296/1985 · danach: BGBl. I Nr. 90/2006 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.09.2006 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 90/2006 · danach: BGBl. I Nr. 205/2022 § 9↗RIS↗
Provisorisches Dienstverhältnis
§ 9.
(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des
während  der  ersten  sechs  Monate  des
Dienstverhältnisses (Probezeit) ...............
einen Kalendermonat,
nach Ablauf der Probezeit .....................
zwei Kalendermonate
Dienstverhältnisses (Probezeit) ............... einen Kalendermonat, und
nach Ablauf der Probezeit .....................  zwei Kalendermonate
nach Vollendung des zweiten Dienstjahres ......
drei Kalendermonate.
und
nach Vollendung des zweiten Dienstjahres ......  drei Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf den Lehrer, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
1. Mangel der körperlichen oder für die Erfüllung der geistigen dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
2. unbefriedigender Arbeitserfolg,
… 3 unveränderte Absätze
3. pflichtwidriges Verhalten,
4. Bedarfsmangel.
(5) Der Leiter hat über den provisorischen Lehrer vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Lehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Dieser Bericht ist dem provisorischen Lehrer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Bericht des Dienstvorgesetzten, Definitivstellungsverfahren, Schulleiter
Bericht des Dienstvorgesetzten, Definitivstellungsverfahren, Schulleiter