BGBl. I Nr. 92/2006
Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 – SWRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem das Sachwalterrecht im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz, die Notariatsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2006 geändert werden (Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 – SWRÄG 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 102geändertÜberschrift (neu) · B. Ergänzungsvorschriften: Überschrift (neu); Abs 2
Dritter Abschnitt
Sondervorschriften für Österreich
B. Ergänzungsvorschriften
§ 102.
(1) Unter Geschäftsunfähigen sind Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, zu verstehen.
(2) Unter beschränkt Geschäftsfähigen sind Minderjährige über sieben Jahre und Personen zu verstehen, denen ein Sachwalter nach § 273 268 ABGB bestellt ist.
Anmerkung
Schlagworte