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BGBl. I Nr. 99/2006

kundgemacht 26.06.2006 RIS↗Parlament↗
Betrugsbekämpfungsgesetz 2006
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002 und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden – Betrugsbekämpfungsgesetz 2006
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sperrgebietsgesetz 2002 (SperrGG 2002) 2 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 2 Z 2
in Kraft 01.03.2002 – 26.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 38/2002 · danach: BGBl. I Nr. 99/2006 § 4↗RIS↗
in Kraft 27.06.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 99/2006 · danach: BGBl. I Nr. 181/2013 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung ist verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht
1. für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
2. für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.
(3) Die zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 5 können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen das Fotografieren, Filmen sowie die zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.