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BGBl. I Nr. 99/2006

kundgemacht 26.06.2006 RIS↗Parlament↗
Betrugsbekämpfungsgesetz 2006
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002 und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden – Betrugsbekämpfungsgesetz 2006
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) 4 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1 (entfallen)
in Kraft 31.12.2004 – 31.12.2006 · idF BGBl. I Nr. 180/2004 · danach: BGBl. I Nr. 99/2006 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.01.2007 – 15.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 99/2006 · danach: BGBl. I Nr. 34/2010 § 6↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
Abschnitt B
Zollverwaltung
Aufgaben der Zollverwaltung
§ 6.
(1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere
- die Vollziehung des Zollrechts,
- die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
- die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
- die Erhebung des Altlastenbeitrages,
- die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,
- die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,
- die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),
- die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),
- die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz sowie dem § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zugewiesenen Aufgaben,
- die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.
(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.
(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.