Absatz eins,Von einer nicht übermäßigen Kapitalbindung einer Bauvereinigung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 4 b, Ziffer 4, WGG im Rahmen von Beteiligungen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn diese insgesamt höchstens ein Drittel des Kapitals nicht überschreitet, das im Zeitpunkt der Antragstellung an die Landesregierung (Paragraph 7, Absatz 4, WGG) bzw. der Investitionsentscheidung (Paragraph 7, Absatz 4 b, WGG) nicht zur Deckung langfristiger Vermögensbestände dient.
BGBl. II Nr. 109/2007
Änderung der Gebarungsrichtlinienverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1aneu
Paragraph eins a,
- Absatz 2,Eine Kapitalbindung gemäß Absatz eins und 3 umfasst alle möglichen Formen eines Kapitaleinsatzes, insbesondere die unmittelbare Eigenkapitalbereitstellung, die Gewährung von Krediten aller Art sowie Haftungs- oder Patronatserklärungen.
- Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, ist im Fall einer Beteiligung von Tochterunternehmen gemäß Paragraph 7, Absatz 4 und 4 b WGG an Enkelgesellschaften davon auszugehen, dass dem Gebot einer nicht übermäßigen Kapitalbindung einer Bauvereinigung dann entsprochen wird, wenn nicht mehr als insgesamt 50 vH des Eigenkapitals des Tochterunternehmens dafür verwendet wird.