Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 218/2007

kundgemacht 27.08.2007 RIS↗
Änderung der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 218/2007× zu Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen 5 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 Z 2; Abs 2
in Kraft 01.09.2001 – 31.08.2007 · idF BGBl. II Nr. 301/2001 · danach: BGBl. II Nr. 218/2007 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.09.2007 – 19.10.2020 · idF BGBl. II Nr. 218/2007 · danach: BGBl. II Nr. 451/2020 § 1↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Beiträge von Schülern, die
1. in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) und
2. in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der Übungsschulen an öffentlichen Pädagogischen Akademien in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind.
(2) Zu den Schülerheimen im Sinne des Abs. 1 Z 1 zählen insbesondere Bundeskonvikte, Schülerheime im Rahmen von Höheren Internatsschulen des Bundes, Tagesschulheime und offene Studiersäle (letztere jedoch nur, wenn die Betreuung der Schüler durch Bundeslehrer oder Bundeserzieher erfolgt).