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BGBl. II Nr. 257/2007

kundgemacht 27.09.2007 RIS↗
Änderung der Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 257/2007× zu Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956×

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 3 § 0↗RIS↗
§ 5geändertBezeichnung, Text (neu), Schlussteil, lit a, lit b, lit c, lit d, Z 2 lit c, lit d, lit e, Z 3 lit b, lit e, lit f, Z 4 bis Z 6, Z 8 bis Z 10
in Kraft 01.02.2003 – 30.09.2007 · idF BGBl. II Nr. 24/2003 · danach: BGBl. II Nr. 257/2007 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.10.2007 – 31.08.2010 · idF BGBl. II Nr. 257/2007 · danach: BGBl. II Nr. 292/2010 § 5↗RIS↗
§ 5. Für die nachstehenden Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß:
Für die nachstehenden Nebenleistungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß:
1. Für die Tätigkeit als Studienberater an Pädagogischen
Akademien und Berufspädagogischen Akademien Hochschulen
a) bei einer Studierendenzahl von 50 bis
von 50 bis einschließlich 400 ............................. ...................... 150 vH,
b) bei einer Studierendenzahl von 401 bis
von 401 bis einschließlich 750 ............................. ..................... 300 vH,
c) bei einer Studierendenzahl von 751 bis
bis einschließlich 1 100 ........................... 400 vH,
d) bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100 .. 500 vH,
wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen und der Aufbaustudien zu zählen sind. von mehr als 1 100 ................................. 500 vH,
wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen zu zählen sind.
2. 100 vH je Akademie Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
a) Sachunterricht,
b) Biologie,
c) humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände Lehrveranstaltungen,
d) betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände rechtskundliche Lehrveranstaltungen,
e) fachtheoretische Unterrichtsgegenstände Lehrveranstaltungen.
3. 80 vH je Akademie Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
a) Bildnerische Erziehung,
b) Hauswirtschaft (an Pädagogischen Akademien) Ernährung und Haushalt,
c) Werkerziehung/technischer Bereich,
d) Werkerziehung/textiler Bereich,
e) fachpraktische Unterrichtsgegenstände Lehrveranstaltungen,
f) sozialethische und medizinische Unterrichtsgegenstände Lehrveranstaltungen (an Berufspädagogischen Akademien Studiengängen zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung).
4. 64 vH je Lehrküche für die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen studienplanmäßiger Unterricht erteilt wird nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Vergütung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten gebührt die Vergütung anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).
5. 80 vH je Betriebsküche für die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen studienplanmäßiger Unterricht erteilt wird nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.
6. 80 vH für die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über Über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).
7. 40 vH für die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls:
Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.
8. 80 40 vH je Akademie für die Wäscheverwaltung Pädagogische Hochschule für Akademie- und Küchenbetrieb und die Verwaltung des Reinigungsmaterials der Wäsche für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände des ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterrichtes den Küchenbetrieb.
9. 80 vH für die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen für den Fachbereich Mode und Bekleidungstechnik Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.
10. 160 vH für die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen für den Fachbereich Mode und Bekleidungstechnik Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.