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§ 5

Fassungen
01.02.2003 bis 30.09.2007 — BGBl. II Nr. 24/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 268/2018
§ 501.09.201031.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 292/2010
§ 501.10.200731.08.2010 § → § BGBl. II Nr. 257/2007
§ 501.02.200330.09.2007 § → § BGBl. II Nr. 24/2003
§ 501.09.200131.01.2003 BGBl. II Nr. 324/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung von Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes

1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2003BGBl. II Nr. 24/2003

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007danach: BGBl. II Nr. 257/2007

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 5, Für die nachstehenden Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten gebührt eine monatliche Vergütung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz im nachstehenden Ausmaß:

  1. Für die Tätigkeit als Studienberater an Pädagogischen

     Akademien und Berufspädagogischen Akademien

     a) bei einer Studierendenzahl von 50 bis

        einschließlich 400 .............................    150 vH,

     b) bei einer Studierendenzahl von 401 bis

        einschließlich 750 .............................    300 vH,

     c) bei einer Studierendenzahl von 751 bis

        einschließlich 1 100 ...........................    400 vH,

     d) bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100 ..    500 vH,

wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen und der Aufbaustudien zu zählen sind.

  1. Ziffer 2
    100 vH je Akademie für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
    1. Litera a
      Sachunterricht,
    2. Litera b
      Biologie,
    3. Litera c
      humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,
    4. Litera d
      betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände,
    5. Litera e
      fachtheoretische Unterrichtsgegenstände.
  2. Ziffer 3
    80 vH je Akademie für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
    1. Litera a
      Bildnerische Erziehung,
    2. Litera b
      Hauswirtschaft (an Pädagogischen Akademien),
    3. Litera c
      Werkerziehung/technischer Bereich,
    4. Litera d
      Werkerziehung/textiler Bereich,
    5. Litera e
      fachpraktische Unterrichtsgegenstände,
    6. Litera f
      sozialethische und medizinische Unterrichtsgegenstände (an Berufspädagogischen Akademien).
  3. Ziffer 4
    64 vH je Lehrküche für die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen studienplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Vergütung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten gebührt die Vergütung anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).
  4. Ziffer 5
    80 vH je Betriebsküche für die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen studienplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.
  5. Ziffer 6
    80 vH für die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).
  6. Ziffer 7
    40 vH für die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls:
    Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.
  7. Ziffer 8
    80 vH je Akademie für die Wäscheverwaltung für Akademie- und Küchenbetrieb und die Verwaltung des Reinigungsmaterials für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände des ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterrichtes.
  8. Ziffer 9
    80 vH für die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.
  9. Ziffer 10
    160 vH für die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik.

Schlagworte

Akademiebetrieb

Gesetzesnummer

20001494

Dokumentnummer

NOR40039058