Kurztitel
Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des GehaltsgesetzesFestsetzung von Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes
1956
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2003,
Text
§ 5. Für die nachstehenden Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß: Paragraph 5, Für die nachstehenden Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten gebührt eine monatliche Vergütung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz im nachstehenden Ausmaß:
1. Für die Tätigkeit als Studienberater an Pädagogischen
Akademien und Berufspädagogischen Akademien
a) bei einer Studierendenzahl von 50 bis
einschließlich 400 ............................. 150 vH,
b) bei einer Studierendenzahl von 401 bis
einschließlich 750 ............................. 300 vH,
c) bei einer Studierendenzahl von 751 bis
einschließlich 1 100 ........................... 400 vH,
d) bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100 .. 500 vH,
wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen und der Aufbaustudien zu zählen sind.
100 vH je Akademie für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,
betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände,
fachtheoretische Unterrichtsgegenstände.
80 vH je Akademie für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
Hauswirtschaft (an Pädagogischen Akademien),
Werkerziehung/technischer Bereich,
Werkerziehung/textiler Bereich,
fachpraktische Unterrichtsgegenstände,
sozialethische und medizinische Unterrichtsgegenstände (an Berufspädagogischen Akademien).
64 vH je Lehrküche für die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen studienplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Vergütung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten gebührt die Vergütung anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).
80 vH je Betriebsküche für die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen studienplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.
80 vH für die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).
40 vH für die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls:
Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.
80 vH je Akademie für die Wäscheverwaltung für Akademie- und Küchenbetrieb und die Verwaltung des Reinigungsmaterials für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände des ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterrichtes.
80 vH für die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.
160 vH für die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik.