Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des GehaltsgesetzesFestsetzung von Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes
1956
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 5. Für die nachstehenden Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß: Paragraph 5, Für die nachstehenden Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten gebührt eine monatliche Vergütung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz im nachstehenden Ausmaß:
100 vH je Studiengang für die Studienberatung.
100 vH je Akademie für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,
betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände,
fachtheoretische Unterrichtsgegenstände.
80 vH je Akademie für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
Hauswirtschaft (an Pädagogischen Akademien),
Werkerziehung/technischer Bereich,
Werkerziehung/textiler Bereich,
fachpraktische Unterrichtsgegenstände,
sozialethische und medizinische Unterrichtsgegenstände (an Berufspädagogischen Akademien).
64 vH je Lehrküche für die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen studienplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Vergütung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten gebührt die Vergütung anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).
80 vH je Betriebsküche für die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen studienplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.
80 vH für die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).
40 vH für die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls:
Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.
80 vH je Akademie für die Wäscheverwaltung für Akademie- und Küchenbetrieb und die Verwaltung des Reinigungsmaterials für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände des ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterrichtes.
80 vH für die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.
160 vH für die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik.
Schlagworte
Akademiebetrieb
Dokumentnummer
NOR40021788