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§ 5

Fassungen
01.09.2010 bis 31.08.2018 — BGBl. II Nr. 292/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 268/2018
§ 501.09.201031.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 292/2010
§ 501.10.200731.08.2010 § → § BGBl. II Nr. 257/2007
§ 501.02.200330.09.2007 § → § BGBl. II Nr. 24/2003
§ 501.09.200131.01.2003 BGBl. II Nr. 324/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung von Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. II Nr. 292/2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018danach: BGBl. II Nr. 268/2018

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7, Absatz 5

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Den mit Aufgaben der Studienkoordination (Absatz 2,) an im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen Schulen für Berufstätige sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätige, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt römisch vier des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, gewährt, betrauten Lehrkräften gebühren in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres monatliche Vergütungen im Gesamtausmaß von einer halben Wochenstunde im Sinne des Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer eins, Gehaltsgesetz 1956 für jeweils neun zu betreuende Studierende der Schule; für verbleibende fünf bis acht Studierende gebührt eine weitere Vergütung im Ausmaß einer halben Wochenstunde.
  2. Absatz 2,Die Studienkoordination umfasst neben den bisher den Klassenvorständinnen und Klassenvorständen obliegenden nunmehr im Modulverbund zu besorgende Tätigkeiten der Betreuung der Studierenden in allgemeinen Studienangelegenheiten, der Beratung und Unterstützung der Studierenden bei individuellen Entscheidungen im Rahmen der Schullaufbahn, der Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation und Belastbarkeit der Studierenden und der Führung der Amtsschriften.
  3. Absatz 3,Sind an einer Schule mehrere Lehrkräfte mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Studienkoordination gemäß Absatz 2, betraut, sind die für die Schule zur Verfügung stehenden Wochenstunden auf diese Lehrkräfte unter Bedachtnahme auf die ihnen übertragenen Aufgaben jeweils im Ausmaß eines ganzzahligen Vielfachen einer halben Wochenstunde, mindestens jedoch im Ausmaß einer Wochenstunde, aufzuteilen.

Im RIS seit

17.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20001494

Dokumentnummer

NOR40121600