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BGBl. II Nr. 281/2007

kundgemacht 15.10.2007 RIS↗
Änderung der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 281/2007× zu EisbAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) 86 § 0↗RIS↗
§ 23geändertAbs 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.01.2000 – 15.10.2007 · idF BGBl. II Nr. 444/1999 · danach: BGBl. II Nr. 281/2007 § 23↗RIS↗
in Kraft 16.10.2007 – 31.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 281/2007 · danach: BGBl. II Nr. 184/2019 § 23↗RIS↗
Ausrüstung mit Arbeitsmitteln
§ 23.
(1) Den Arbeitnehmern sind die zur sicheren Durchführung der Arbeitsvorgänge erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Hemmschuhe müssen der Schienenart entsprechen. Sie müssen auffallend gekennzeichnet sein, wenn dies zu ihrer Unterscheidung erforderlich ist. Für Hemmschuhe müssen geeignete und leicht erreichbare Ablagestellen vorhanden sein.
(32) Für Arbeitnehmer in Schienenfahrzeugen müssen Einrichtungen für die Ablage von Kleidung sowie für die sichere Verwahrung der mitzuführenden Ausrüstung vorhanden sein.
(43) Im besetzten Führerstand von Triebfahrzeugen und Steuerwagen muß beim Befahren von Tunneln von Haupt- und Nebenbahnen mit einer Länge von über 1 000 m eine tragbare Einrichtung für die Versorgung von Atemluft vorhanden sein.
Schlagworte
Hauptbahn