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BGBl. II Nr. 81/2007

kundgemacht 02.04.2007 RIS↗
Änderung der Schulzeitverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Schulzeitverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 81/2007× zu Schulzeitverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulzeitverordnung 61 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 Z 1, Z 6; Abs 2
in Kraft 28.12.2004 – 02.04.2007 · idF BGBl. II Nr. 519/2004 · danach: BGBl. II Nr. 81/2007 § 1↗RIS↗
in Kraft 03.04.2007 – 31.07.2014 · idF BGBl. II Nr. 81/2007 · danach: BGBl. II Nr. 190/2014 § 1↗RIS↗
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die
1. Höheren Internatsschulen Werkschulheime,
2. allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
3. Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),
4. Fachschulen für Sozialberufe,
5. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
6. Bauhandwerkerschulen und Meisterschulen,
7. Schulen für Fremdenverkehrsberufe,
8. Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
9. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,
10. Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(2) Die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 - mit Ausnahme der darin enthaltenen unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigungen (§ 2 Abs. 4 Z 2 zweiter Halbsatz, 5 und 7, § 4 Abs. 1 zweiter Satz) - gelten für die im Abs. 1 genannten Schularten, soweit in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart keine Sonderbestimmungen getroffen werden. Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Abs. 1 genannten Schularten.