Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulzeitverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 519/2004Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für dieParagraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für die
Höheren Internatsschulen,
allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),
Fachschulen für Sozialberufe,
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
Bauhandwerkerschulen und Meisterschulen,
Schulen für Fremdenverkehrsberufe,
Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,
Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(2)Absatz 2,Die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 - mit Ausnahme der darin enthaltenen unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigungen (§ 2 Abs. 4 Z 2 zweiter Halbsatz, 5 und 7, § 4 Abs. 1 zweiter Satz) - gelten für die im Abs. 1 genannten Schularten, soweit in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart keine Sonderbestimmungen getroffen werden.Die Paragraphen 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 - mit Ausnahme der darin enthaltenen unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigungen (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, zweiter Halbsatz, 5 und 7, Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz) - gelten für die im Absatz eins, genannten Schularten, soweit in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart keine Sonderbestimmungen getroffen werden.
Dokumentnummer
NOR40061146