Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulzeitverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2023Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
tritt mit dem Schuljahr 2022/23 in Kraft (vgl. § 12 Abs. 14)tritt mit dem Schuljahr 2022/23 in Kraft vergleiche Paragraph 12, Absatz 14,)
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die
allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),
Fachschulen für Sozialberufe,
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
Schulen für wirtschaftliche Berufe,
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,
Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten,
Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen.
(2)Absatz 2,Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Abs. 1 genannten Schularten.Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die Paragraphen 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Absatz eins, genannten Schularten.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250506