Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulzeitverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1996Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für dieParagraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für die
Höheren Internatsschulen,
allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),
Fachschulen für Sozialberufe,
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
Bauhandwerkerschulen, Meisterschulen und Sonderkurse für Elektrotechnik,
Schulen für Fremdenverkehrsberufe,
Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,
Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(2)Absatz 2,Die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 - mit Ausnahme der darin enthaltenen unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigungen (§ 2 Abs. 4 Z 2 zweiter Halbsatz, 5 und 7, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 zweiter Satz) gelten für die im Abs. 1 genannten Schularten, soweit in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart keine Sonderbestimmungen getroffen werden.Die Paragraphen 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 - mit Ausnahme der darin enthaltenen unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigungen (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, zweiter Halbsatz, 5 und 7, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz) gelten für die im Absatz eins, genannten Schularten, soweit in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart keine Sonderbestimmungen getroffen werden.
Dokumentnummer
NOR12126414
alte Dokumentnummer
N7199658136J