Zigaretten im Ausmaß von höchstens 200 Stück,
BGBl. I Nr. 105/2007
Änderung des Gebührengesetzes 1957, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, des Tabaksteuergesetzes 1995, des Tabakmonopolgesetzes 1996 und des Tabakgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Tabakgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7aneu
Private Einfuhr
Paragraph 7 a,
Tabakerzeugnisse, die eine natürliche Person außerhalb des Bundesgebietes erwirbt und nur für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, dürfen, sofern die auf diesen Tabakerzeugnissen aufgebrachten Warnhinweise den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, nur unter den nachstehenden Beschränkungen in das Inland verbracht und im Inland in Gewahrsame gehalten werden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Zigarren im Ausmaß von höchstens 50 Stück,
- Ziffer 3Zigarillos im Ausmaß von höchstens 100 Stück,
- Ziffer 4Rauchtabak im Ausmaß von höchstens 250 Gramm oder
- Ziffer 5eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu höchstens 250 Gramm.