Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 109/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2008
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bewährungshilfegesetz 13 § 0↗RIS↗
§ 29geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 4; Abs 5
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 55/1999 · danach: BGBl. I Nr. 109/2007 § 29↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 109/2007 · danach: BGBl. I Nr. 64/2010 § 29↗RIS↗
SECHSTER ABSCHNITT
Mitwirkung am außergerichtlichen Tatausgleich sowie Vermittlung bei gemeinnützigen Leistungen sowie Schulungen und Kursen
Allgemeine Bestimmungen
§ 29.
(1) Am außergerichtlichen Tatausgleich (§ 90g 204 der Strafprozeßordnung 1975 Strafprozessordnung) sowie an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen (§ 51 des Strafgesetzbuches) wirken auch Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereichs Bewährungshilfe des Bundesministeriums für Justiz mit.
(2) Soweit die Besorgung der im Abs. 1 erwähnten Aufgaben nicht einer privaten Vereinigung übertragen wird, ist am Sitz eines in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz Landesgerichts für den Sprengel des Gerichtshofes Landesgerichts eine Dienststelle für den außergerichtlichen Tatausgleich zu errichten und zu erhalten. Soweit dies wirtschaftlich geboten und mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 vereinbar erscheint, können Dienststellen geschaffen werden, die mehrere Sprengel von Gerichtshöfen erster Instanz Landesgerichten umfassen.
(3) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des ersten und dritten Abschnitts dieses Bundesgesetzes sowie § 21 sinngemäß.
(4) Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts hat sich der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den außergerichtlichen Tatausgleich dazu zu äußern, welche Vorgangsweise nach dem IXa 11. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 Strafprozessordnung zweckmäßig wäre (§ 90k 208 Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1975 StPO).
(5) Ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung eines Konfliktreglers (§ 90g Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975), so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den außergerichtlichen Tatausgleich, ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung eines Vermittlers (§§ 90d Abs. 4 und 90f Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975), Ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung eines Konfliktreglers (§ 204 Abs. 3 StPO), so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den Tatausgleich, ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung eines Vermittlers (§§ 201 Abs. 4 und 203 Abs. 3 StPO), so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe einen solchen zu bestellen.
Anmerkung
Art. IV der Novelle weist an, dass in der Überschrift zum sechsten Abschnitt und in den Abs. 2 und 4 das Wort „außergerichtlich“ entfällt. Das Wort heißt jeweils richtig „außergerichtlichen“.
Art. IV Z 2 lit. c der Novelle lautet: „ ... und werden die Wendung ,IX. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975` ... ersetzt. Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: "IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975“.
Schlagworte
Dienststelle