Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.01.2008 bis 31.08.2010 — BGBl. I Nr. 109/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 2901.09.201024.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 64/2010
§ 2901.01.200831.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 109/2007
§ 2901.01.200031.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 55/1999
§ 2901.01.198931.12.1999 BGBl. Nr. 599/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewährungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 109/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010danach: BGBl. I Nr. 64/2010

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

SECHSTER ABSCHNITT
Mitwirkung am Tatausgleich sowie Vermittlung bei gemeinnützigen Leistungen sowie Schulungen und Kursen

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Am Tatausgleich (Paragraph 204, der Strafprozessordnung) sowie an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen (Paragraph 51, des Strafgesetzbuches) wirken auch Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereichs Bewährungshilfe des Bundesministeriums für Justiz mit.
  2. Absatz 2,Soweit die Besorgung der im Absatz eins, erwähnten Aufgaben nicht einer privaten Vereinigung übertragen wird, ist am Sitz eines in Strafsachen tätigen Landesgerichts für den Sprengel des Landesgerichts eine Dienststelle für den Tatausgleich zu errichten und zu erhalten. Soweit dies wirtschaftlich geboten und mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz eins, vereinbar erscheint, können Dienststellen geschaffen werden, die mehrere Sprengel von Landesgerichten umfassen.
  3. Absatz 3,Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des ersten und dritten Abschnitts dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 21, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts hat sich der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den Tatausgleich dazu zu äußern, welche Vorgangsweise nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung zweckmäßig wäre (Paragraph 208, Absatz eins, StPO).
  5. Absatz 5,Ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung eines Konfliktreglers (Paragraph 204, Absatz 3, StPO), so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den Tatausgleich, ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung eines Vermittlers (Paragraphen 201, Absatz 4 und 203 Absatz 3, StPO), so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe einen solchen zu bestellen.

Anmerkung

Art. IV der Novelle weist an, dass in der Überschrift zum sechsten Abschnitt und in den Abs. 2 und 4 das Wort „außergerichtlich“ entfällt. Das Wort heißt jeweils richtig „außergerichtlichen“.
Art. IV Z 2 lit. c der Novelle lautet: „ ... und werden die Wendung ,IX. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975` ... ersetzt. Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: "IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975“.

Schlagworte

Dienststelle

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR40093667

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/146/P29/NOR40093667