Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewährungshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
SECHSTER ABSCHNITT
Mitwirkung an außergerichtlichen Tatausgleichen und gemeinnützigen Leistungen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,An Bemühungen um außergerichtliche Tatausgleiche (§ 7 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereiches Bewährungshilfe des Bundesministeriums für Justiz mit, die für diese Tätigkeit besonders geeignet sind. Sie berichten der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht im Einzelfall über das Ergebnis ihrer Mitwirkung an solchen Bemühungen.An Bemühungen um außergerichtliche Tatausgleiche (Paragraph 7, des Jugendgerichtsgesetzes 1988) wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereiches Bewährungshilfe des Bundesministeriums für Justiz mit, die für diese Tätigkeit besonders geeignet sind. Sie berichten der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht im Einzelfall über das Ergebnis ihrer Mitwirkung an solchen Bemühungen.
(2)Absatz 2,Die §§ 7, 7a und 11 gelten für die Mitwirkung an außergerichtlichen Tatausgleichen dem Sinne nach.Die Paragraphen 7, 7 a und 11 gelten für die Mitwirkung an außergerichtlichen Tatausgleichen dem Sinne nach.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR12028156
alte Dokumentnummer
N2196923536S