BGBl. I Nr. 111/2007
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatsaktsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das SDG und das Außerstreitgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändertÜberschrift, Text
Unterbleiben der Abhandlung, Überlassung an Zahlungsstatt Zahlungs statt
§ 18.
Für die Vorbereitung der eines Beschlusses gemäß § 153 AußStrG sowie zur Überlassung eines Nachlasses an Zahlungsstatt Zahlungs statt an nur einen Gläubiger beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr. Kann diese Amtshandlung im Zug Zuge der Todfallsaufnahme Todesfallaufnahme vorgenommen werden, so wird diese die Todesfallaufnahme nicht gesondert entlohnt.
Anmerkung