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BGBl. I Nr. 19/2007

kundgemacht 25.04.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Börsegesetzes und des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz und das Bankwesengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Börsegesetz 1989 (BörseG) 5251 § 0↗RIS↗
§ 83geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 (neu), Z 4 (neu), Schlussteil (neu); Abs 3; Abs 4 Z 1, Z 2, Z 3 (neu), Z 4 (neu); Abs 5; Abs 6 (entfallen)
in Kraft 10.08.2005 – 25.04.2007 · idF BGBl. I Nr. 78/2005 · danach: BGBl. I Nr. 19/2007 § 83↗RIS↗
in Kraft 26.04.2007 – 30.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 19/2007 · danach: BGBl. I Nr. 145/2011 § 83↗RIS↗
Pflichten der Emittenten amtlich notierter von Aktien
§ 83.
(1) Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, müssen allen ihren Aktionären die gleiche Behandlung bezüglich der mit dem Aktienbesitz verbundenen Rechte sicherstellen, sofern nicht auf Grund der besonderen Art einer Kategorie von Aktien oder auf Grund besonderer Verhältnisse einer Gruppe von Aktionären eine abweichende Behandlung aller Aktionäre, die sich in solchen besonderen Verhältnissen befinden, gerechtfertigt ist. Ein Emittent von Aktien muss alle Aktionäre, die sich in der gleichen Lage befinden, gleich behandeln.
(2) Die Aktiengesellschaft muß alle Vorkehrungen treffen, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Insbesondere hat sie Der Emittent hat sicherzustellen, dass alle Einrichtungen und Informationen, die die Aktionäre zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung stehen und dass die Integrität der Daten gewahrt wird. Die Aktionäre können ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen, sofern die Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Emittenten erfüllt werden. Insbesondere muss der Emittent
1. die Aktionäre über die Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung zu unterrichten wie auch über die Gesamtzahl der Aktien und ihnen Stimmrechte und die Ausübung ihres Stimmrechtes zu ermöglichen Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an den Hauptversammlungen informieren;
2. die Aktionäre durch Veröffentlichung oder Rundschreiben über die Ausschüttung von Dividenden, die Begebung neuer Aktien, die Ausübung von Bezugs-, Umtausch- und Wandlungsrechten zu informieren. jeder Person, die berechtigt ist, an der Hauptversammlung stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der individuellen Benachrichtigung zur Hauptversammlung, falls eine solche ergeht, oder auf Verlangen nach ihrer Anberaumung ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;
3. ein Kredit- oder Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über die die Aktionäre ihre finanziellen Rechte ausüben können;
4. die Zuteilung und Zahlung von Dividenden und die Emission neuer Aktien ankündigen sowie über Satzungsänderungen und Rechte in Bezug auf die Zuteilung, Zeichnung, Einziehung oder den Umtausch von Aktien informieren.
Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, über welche Arten von Kredit- oder Finanzinstituten ein Aktionär die in Z 3 genannten finanziellen Rechte ausüben kann.
(3) Die Aktiengesellschaft hat dem Publikum unverzüglich ihren jeweils letzten Jahresabschluß und Geschäftsbericht zur Verfügung zu stellen. Erstellt die Gesellschaft gleichzeitig einen nicht konsolidierten und einen konsolidierten Jahresabschluß, so hat sie beide zu veröffentlichen, wenn nicht das Börseunternehmen von der Veröffentlichung eines der beiden Jahresabschlüsse befreit, weil der nicht veröffentlichte Jahresabschluß keine wesentlichen zusätzlichen Informationen enthält. Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Aktionäre können Emittenten elektronische Hilfsmittel benutzen, sofern eine entsprechende Entscheidung von einer Hauptversammlung getroffen wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(4) Die Aktiengesellschaft hat das Publikum unverzüglich zu informieren, wenn
1. Änderungen Die Verwendung elektronischer Hilfsmittel hängt in keiner Weise vom Sitz oder vom Wohnort des Aktionärs oder der mit den Aktien verbundenen Rechte eintreten; Personen gemäß § 92 ab.
2. wesentliche Änderungen gegenüber früher veröffentlichten Kapitalanteilsverhältnissen eintreten, sobald die Gesellschaft davon Kenntnis erlangt. Es sind Vorkehrungen zur Identifizierung zu treffen, damit die Aktionäre oder die Personen, die Stimmrechte ausüben oder Weisungen zur Ausübung der Stimmrechte geben dürfen, tatsächlich informiert werden.
3. Die Aktionäre oder die Personen gemäß § 92 Z 1 bis 5, die Stimmrechte erwerben, veräußern oder ausüben dürfen, werden schriftlich um ihre Zustimmung zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel für die Übermittlung von Informationen gebeten; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen. Sie können zu jedem späteren Zeitpunkt beantragen, dass ihnen die Informationen wieder schriftlich übermittelt werden.
4. Jegliche Aufteilung der Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Informationen durch elektronische Hilfsmittel einhergehen, ist vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Abs. 1 festzulegen.
(4) Die Zurückziehung der Aktien vom geregelten Freiverkehr ist dem Börseunternehmen mindestens einen Monat im Vorhinein anzuzeigen und gleichzeitig zu veröffentlichen. Diese Frist kann auf Antrag vom Börseunternehmen verkürzt werden, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen.
(5) Die Aktiengesellschaft hat jede beabsichtigte Änderung ihrer Satzung oder ihres Errichtungsaktes dem Börseunternehmen spätestens zugleich mit der Einberufung der Hauptversammlung, die die Änderung beschließen soll, schriftlich anzuzeigen und gemäß § 10 KMG zu veröffentlichen. Die sonstigen gemäß Abs. 2 bis 4 vorgeschriebenen Informationen sind vom Emittenten unverzüglich gemäß § 10 KMG zu veröffentlichen und der FMA und dem Börseunternehmen anzuzeigen. Die Pflichten der Emittenten von Aktien gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß § 23 Abs. 4 BWG und § 73c Abs. 1 VAG sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genussrechte gemäß § 174 AktG anzuwenden.
(6) Die Pflichten von Aktiengesellschaften gemäß Abs. 1 bis 5 sind auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß § 12 Abs. 6 KWG und § 73c Abs. 1 VAG sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genußrechte gemäß § 174 AktG sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer der amtlichen Notierung von Zertifikaten, die Aktien vertreten, sind die Pflichten der Abs. 1 bis 5 auch von Emittenten von Aktien zu erfüllen, deren Aktien durch Zertifikate vertreten werden.