Rechtstracker.at

§ 83 BörseG

Fassungen
10.08.2005 bis 25.04.2007 — BGBl. I Nr. 78/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8301.01.201602.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 34/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 8302.08.201431.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 59/2014
§ 8301.01.201401.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 8331.12.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 145/2011
§ 8326.04.200730.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 19/2007
§ 8310.08.200525.04.2007 § → § BGBl. I Nr. 78/2005
§ 8301.04.200209.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 8301.01.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 8301.12.198931.12.1997 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

10.08.2005BGBl. I Nr. 78/2005

Außerkrafttretensdatum

25.04.2007danach: BGBl. I Nr. 19/2007

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Pflichten der Emittenten amtlich notierter Aktien

Paragraph 83, (1) Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, müssen allen ihren Aktionären die gleiche Behandlung bezüglich der mit dem Aktienbesitz verbundenen Rechte sicherstellen, sofern nicht auf Grund der besonderen Art einer Kategorie von Aktien oder auf Grund besonderer Verhältnisse einer Gruppe von Aktionären eine abweichende Behandlung aller Aktionäre, die sich in solchen besonderen Verhältnissen befinden, gerechtfertigt ist.

  1. Absatz 2,Die Aktiengesellschaft muß alle Vorkehrungen treffen, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Insbesondere hat sie
    1. Ziffer eins
      die Aktionäre über die Hauptversammlung zu unterrichten und ihnen die Ausübung ihres Stimmrechtes zu ermöglichen;
    2. Ziffer 2
      die Aktionäre durch Veröffentlichung oder Rundschreiben über die Ausschüttung von Dividenden, die Begebung neuer Aktien, die Ausübung von Bezugs-, Umtausch- und Wandlungsrechten zu informieren.
  2. Absatz 3,Die Aktiengesellschaft hat dem Publikum unverzüglich ihren jeweils letzten Jahresabschluß und Geschäftsbericht zur Verfügung zu stellen. Erstellt die Gesellschaft gleichzeitig einen nicht konsolidierten und einen konsolidierten Jahresabschluß, so hat sie beide zu veröffentlichen, wenn nicht das Börseunternehmen von der Veröffentlichung eines der beiden Jahresabschlüsse befreit, weil der nicht veröffentlichte Jahresabschluß keine wesentlichen zusätzlichen Informationen enthält.
  3. Absatz 4,Die Aktiengesellschaft hat das Publikum unverzüglich zu informieren, wenn
    1. Ziffer eins
      Änderungen der mit den Aktien verbundenen Rechte eintreten;
    2. Ziffer 2
      wesentliche Änderungen gegenüber früher veröffentlichten Kapitalanteilsverhältnissen eintreten, sobald die Gesellschaft davon Kenntnis erlangt.
  4. Absatz 5,Die Aktiengesellschaft hat jede beabsichtigte Änderung ihrer Satzung oder ihres Errichtungsaktes dem Börseunternehmen spätestens zugleich mit der Einberufung der Hauptversammlung, die die Änderung beschließen soll, schriftlich anzuzeigen und gemäß Paragraph 10, KMG zu veröffentlichen. Die sonstigen gemäß Absatz 2 bis 4 vorgeschriebenen Informationen sind vom Emittenten unverzüglich gemäß Paragraph 10, KMG zu veröffentlichen und der FMA und dem Börseunternehmen anzuzeigen.
  5. Absatz 6,Die Pflichten von Aktiengesellschaften gemäß Absatz eins bis 5 sind auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß Paragraph 12, Absatz 6, KWG und Paragraph 73 c, Absatz eins, VAG sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genußrechte gemäß Paragraph 174, AktG sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer der amtlichen Notierung von Zertifikaten, die Aktien vertreten, sind die Pflichten der Absatz eins bis 5 auch von Emittenten von Aktien zu erfüllen, deren Aktien durch Zertifikate vertreten werden.

Anmerkung

1. Kreditwesengesetz (KWG) seit 1. 1. 1994 Bankwesengesetz, vgl.
BGBl. Nr. 532/1993.
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005.

Schlagworte

Bezugsrecht, Umtauschrecht, Vermögenslage

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40066361