Rechtstracker.at

§ 83 BörseG

Fassungen
01.12.1989 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8301.01.201602.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 34/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 8302.08.201431.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 59/2014
§ 8301.01.201401.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 8331.12.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 145/2011
§ 8326.04.200730.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 19/2007
§ 8310.08.200525.04.2007 § → § BGBl. I Nr. 78/2005
§ 8301.04.200209.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 8301.01.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 8301.12.198931.12.1997 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 555/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 11/1998

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Pflichten der Emittenten amtlich notierter Aktien

Paragraph 83, (1) Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, müssen allen ihren Aktionären die gleiche Behandlung bezüglich der mit dem Aktienbesitz verbundenen Rechte sicherstellen, sofern nicht auf Grund der besonderen Art einer Kategorie von Aktien oder auf Grund besonderer Verhältnisse einer Gruppe von Aktionären eine abweichende Behandlung aller Aktionäre, die sich in solchen besonderen Verhältnissen befinden, gerechtfertigt ist.

  1. Absatz 2,Die Aktiengesellschaft muß alle Vorkehrungen treffen, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Insbesondere hat sie
    1. Ziffer eins
      die Aktionäre über die Hauptversammlung zu unterrichten und ihnen die Ausübung ihres Stimmrechtes zu ermöglichen;
    2. Ziffer 2
      die Aktionäre durch Veröffentlichung oder Rundschreiben über die Ausschüttung von Dividenden, die Begebung neuer Aktien, die Ausübung von Bezugs-, Umtausch- und Wandlungsrechte zu informieren.
  2. Absatz 3,Die Aktiengesellschaft hat dem Publikum unverzüglich ihren jeweils letzten Jahresabschluß und Geschäftsbericht zur Verfügung zu stellen. Erstellt die Gesellschaft gleichzeitig einen nicht konsolidierten und einen konsolidierten Jahresabschluß, so hat sie beide zu veröffentlichen, wenn nicht der Exekutivausschuß von der Veröffentlichung eines der beiden Jahresabschlüsse befreit, weil der nicht veröffentlichte Jahresabschluß keine wesentlichen zusätzlichen Informationen enthält.
  3. Absatz 4,Die Aktiengesellschaft hat das Publikum unverzüglich zu informieren, wenn
    1. Ziffer eins
      Änderungen der mit den Aktien verbundenen Rechte eintreten;
    2. Ziffer 2
      wesentliche Änderungen gegenüber früher veröffentlichten Kapitalanteilsverhältnissen eintreten, sobald die Gesellschaft davon Kenntnis erlangt;
    3. Ziffer 3
      neue erhebliche Tatsachen in ihrem Tätigkeitsbereich eingetreten sind, die wegen ihrer Auswirkung auf Geschäftsverlauf, Vermögens- oder Ertragslage zu einer wesentlichen Änderung der Kurse ihrer Aktien führen können. Der Exekutivausschuß kann jedoch von der Veröffentlichung bestimmter Informationen befreien, wenn dadurch die Schädigung berechtigter Interessen der Gesellschaft verhindert werden kann. In diesem Fall hat die Aktiengesellschaft zu bescheinigen, daß die Aktionäre durch die Befreiung nicht geschädigt werden.
  4. Absatz 5,Die Aktiengesellschaft hat jede beabsichtigte Änderung ihrer Satzung oder ihres Errichtungsaktes der Börsekammer spätestens zugleich mit der Einberufung der Hauptversammlung, die die Änderung beschließen soll, schriftlich anzuzeigen und gemäß Paragraph 78, zu veröffentlichen. Die sonstigen in den Absatz 2 bis 4 vorgeschriebenen Informationen sind vom Emittenten unverzüglich gemäß Paragraph 78, zu veröffentlichen und der Börsekammer schriftlich anzuzeigen.
  5. Absatz 6,Die Pflichten von Aktiengesellschaften gemäß Absatz eins bis 5 sind auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß Paragraph 12, Absatz 6, KWG und Paragraph 73 c, Absatz eins, VAG sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genußrechte gemäß Paragraph 174, AktG sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer der amtlichen Notierung von Zertifikaten, die Aktien vertreten, sind die Pflichten der Absatz eins bis 5 auch von Emittenten von Aktien zu erfüllen, deren Aktien durch Zertifikate vertreten werden.

Anmerkung

Kreditwesengesetz (KWG) seit 1. 1. 1994 Bankwesengesetz, vgl.
BGBl. Nr. 532/1993.

Schlagworte

Bezugsrecht, Umtauschrecht, Vermögenslage

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034953

Alte Dokumentnummer

N2198910343H