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BGBl. I Nr. 28/2007

kundgemacht 29.06.2007 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2007
Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972 und das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG) 161 § 0↗RIS↗
§ 23aufgehoben
in Kraft 01.01.2002 – 30.06.2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007 § 23↗RIS↗

Paragraph 23, (1) Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird.

  1. Absatz 2,In den Bundesländern, in denen Wahlpflicht besteht, sind die wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen verpflichtet, am Wahltag innerhalb der Wahlzeit vor der zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und ihre Stimme abzugeben.
  2. Absatz 3,Wer sich der Verpflichtung gemäß Absatz 2, ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe entzieht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bestraft. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt. Zuständig ist die Behörde, in derem örtlichen Bereich der Wahlort liegt.
  3. Absatz 4,Ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund gemäß Absatz 3, liegt insbesondere vor, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen im Wahllokal verhindert ist;
    2. Ziffer 2
      ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird;
    3. Ziffer 3
      ein Wähler sich außerhalb des Bundeslandes, für das die Wahlpflicht angeordnet wird, befindet und daher vom Wahlort abwesend ist;
    4. Ziffer 4
      ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;
    5. Ziffer 5
      ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände an der Erfüllung seiner Wahlpflicht verhindert ist.