BGBl. I Nr. 36/2007
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 14 a,
Der Bundesminister für Finanzen hat vor Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz 3, die mit der Eigentümervertretung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrauten Bundesminister anzuhören. Die Richtlinien gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz 3, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Garantien gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, dass Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo diese erhältlich sind. Die Gesellschaft hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.