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BGBl. I Nr. 38/2007

kundgemacht 29.06.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) (EU-JZG-ÄndG 2007)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geändert wird (EU-JZG-ÄndG 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2007× zu EU-JZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 298 § 0↗RIS↗
§ 53geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.05.2004 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 36/2004 · danach: BGBl. I Nr. 38/2007 § 53↗RIS↗
in Kraft 01.07.2007 – 31.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 38/2007 · danach: BGBl. I Nr. 175/2013 § 53↗RIS↗
Vierter Abschnitt
Vollstreckung ausländischer Geldstrafen von Geldsanktionen
Erster Unterabschnitt
Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten
Voraussetzungen
§ 53.
(1) Auf die Vollstreckung von Geldstrafen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats rechtskräftig verhängt wurden, finden die Bestimmungen der §§ 64 bis 67 ARHG Anwendung. Eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes eines anderen Mitgliedstaates, mit der eine Geldsanktion (Abs. 3) wegen einer nach dem Recht dieses Staates gerichtlich strafbaren Handlung ausgesprochen worden ist, wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vollstreckt.
(2) Einem Ersuchen eines Mitgliedstaats um Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe darf nur entsprochen werden, wenn gewährleistet ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat einem gleichartigen österreichischem Ersuchen entsprechen würde oder völkerrechtliche Übereinkommen zur Vollstreckung solcher Geldstrafen verpflichten. Im Übrigen gilt § 3 ARHG. Einer Entscheidung nach Abs. 1 ist gleichzuhalten:
1. die Entscheidung einer anderen Justizbehörde, insbesondere einer Staatsanwaltschaft, wenn der Betroffene die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, sowie
2. die Entscheidung eines auch in Strafsachen zuständigen Gerichtes, das gegen eine Entscheidung angerufen wurde, die eine nicht gerichtliche Behörde wegen einer nach dem Recht des Entscheidungsstaates gerichtlich strafbaren Handlung, Verwaltungsübertretung oder Ordnungswidrigkeit gefällt hat.
(3) Eine Geldsanktion ist
1. eine Geldstrafe oder eine Geldbuße,
2. eine in derselben Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung an das Opfer, wenn dieses im Rahmen des Verfahrens keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen konnte und das Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde,
3. die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des zur Entscheidung führenden Verfahrens, oder
4. eine in derselben Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages an eine öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.
Keine Geldsanktionen sind vermögensrechtliche Anordnungen, die nach österreichischem Recht als Abschöpfung der Bereicherung, als Verfall oder als Einziehung auszusprechen wären, sowie Erkenntnisse über privatrechtliche Ansprüche.