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BGBl. I Nr. 38/2007

kundgemacht 29.06.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) (EU-JZG-ÄndG 2007)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geändert wird (EU-JZG-ÄndG 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2007× zu EU-JZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 298 § 0↗RIS↗
§ 53gneu
in Kraft ab 01.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 38/2007 § 53g↗RIS↗

Ersatzfreiheitsstrafe

Paragraph 53 g,

Kann eine Geldstrafe oder eine Geldbuße nicht eingebracht werden, so ist der Vollzug der in der zu vollstreckenden Entscheidung oder im Beschluss über die Vollstreckung (Paragraph 53 d, Absatz 3,) festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen.