BGBl. I Nr. 38/2007
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) (EU-JZG-ÄndG 2007)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geändert wird (EU-JZG-ÄndG 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
298
§ 0↗RIS↗
§ 53gneu
Ersatzfreiheitsstrafe
Paragraph 53 g,
Kann eine Geldstrafe oder eine Geldbuße nicht eingebracht werden, so ist der Vollzug der in der zu vollstreckenden Entscheidung oder im Beschluss über die Vollstreckung (Paragraph 53 d, Absatz 3,) festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen.