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BGBl. I Nr. 38/2007

kundgemacht 29.06.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) (EU-JZG-ÄndG 2007)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geändert wird (EU-JZG-ÄndG 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2007× zu EU-JZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 298 § 0↗RIS↗
§ 53ineu
in Kraft 01.07.2007 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 38/2007 · danach: BGBl. I Nr. 50/2012 § 53i↗RIS↗

Verständigung des Entscheidungsstaates

Paragraph 53 i,

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

  1. Ziffer eins
    es die Sache an das zuständige Gericht oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion abgibt (Paragraph 53 b, Absatz 3 und 4),
  2. Ziffer 2
    der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (Paragraph 53 d, Absatz 2,),
  3. Ziffer 3
    eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und ihr Vollzug angeordnet wird (Paragraph 53 g,),
  4. Ziffer 4
    die Entscheidung vollstreckt worden ist,
  5. Ziffer 5
    die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe,
  6. Ziffer 6
    die Entscheidung mangels Einbringlichkeit im Inland nicht vollstreckt werden kann.