es die Sache an das zuständige Gericht oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion abgibt (Paragraph 53 b, Absatz 3 und 4),
BGBl. I Nr. 38/2007
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) (EU-JZG-ÄndG 2007)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geändert wird (EU-JZG-ÄndG 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
298
§ 0↗RIS↗
§ 53ineu
Verständigung des Entscheidungsstaates
Paragraph 53 i,
Das Gericht hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (Paragraph 53 d, Absatz 2,),
- Ziffer 3eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und ihr Vollzug angeordnet wird (Paragraph 53 g,),
- Ziffer 4die Entscheidung vollstreckt worden ist,
- Ziffer 5die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe,
- Ziffer 6die Entscheidung mangels Einbringlichkeit im Inland nicht vollstreckt werden kann.