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BGBl. I Nr. 38/2007

kundgemacht 29.06.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) (EU-JZG-ÄndG 2007)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geändert wird (EU-JZG-ÄndG 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2007× zu EU-JZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 298 § 0↗RIS↗
§ 53lneu
in Kraft ab 01.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 38/2007 § 53l↗RIS↗

Widerruf der Befassung

Paragraph 53 l,

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Betroffene auf Grund der Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen worden ist, bereits einen Geldbetrag gezahlt hat,
  2. Ziffer 2
    die Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen worden ist, oder ihre Vollstreckbarkeit nachträglich aufgehoben, abgeändert oder das Ausmaß der Geldsanktion herabgesetzt worden ist, oder
  3. Ziffer 3
    die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.