Absatz eins,Im Bescheid nach Paragraph 109, Absatz 3, ist die Anerkennung der Berufsqualifikationen davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller wahlweise erfolgreich einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn
- Ziffer einsdie Ausbildungsdauer, die der Antragsteller durch die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Paragraph 109, Absatz 6, bescheinigt, mindestens ein Jahr unter der jeweiligen nach Paragraph 105, Absatz eins, geforderten Ausbildungsdauer liegt, oder
- Ziffer 2die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich hinsichtlich Dauer oder Inhalt wesentlich von denen der jeweiligen Ausbildung nach Paragraph 105, Absatz eins, unterscheiden, oder
- Ziffer 3der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil eines Berufs nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sind, und dieser Unterschied in einer besonderen inländischen Ausbildung und der Verschiedenheit der Fächer im Sinne der Ziffer 2, besteht.