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BGBl. I Nr. 79/2007

kundgemacht 13.11.2007 RIS↗Parlament↗
UWG-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG geändert wird (UWG-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 79/2007× zu UWG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 5171 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 2 (aufgehoben)
in Kraft 23.11.1984 – 11.12.2007 · idF BGBl. Nr. 448/1984 · danach: BGBl. I Nr. 79/2007 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 12.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 79/2007 § 19↗RIS↗
§ 19.
(1) Die Strafen, die auf die in den §§ 4, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2, 12 mit Strafe bedrohten Handlungen gesetzt sind, treffen den Inhaber eines Unternehmens auch dann, wenn er vorsätzlich die im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangene Handlung nicht gehindert hat. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 10)
(2) Ist der Inhaber des Unternehmens eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Abs. 1 auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007)
(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Strafbestimmungen sind auf Bedienstete nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlung abzulehnen.
Schlagworte
juristische Person