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BGBl. I Nr. 81/2007

kundgemacht 13.11.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, des Markenschutzgesetzes 1970 und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Markenschutzgesetz 1970 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutzgesetz 1970 9 § 0↗RIS↗
§ 68geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.2005 – 13.11.2007 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 81/2007 § 68↗RIS↗
in Kraft 14.11.2007 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 81/2007 · danach: BGBl. I Nr. 126/2013 § 68↗RIS↗
VII. Abschnitt
Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 93 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S.1
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen
Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel, ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli 1992 S. 1,
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2003, ABl.
Nr. L 99 vom 17. April 2003 S. 1
§ 68.
(1) Anträge auf Eintragung und Löschung einer geographischen Bezeichnung als geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte Verzeichnis gemäß der geschützten Ursprungsbezeichnungen und Verordnung (EG) Nr. 510/2006, auf Änderung der geschützten geographischen Angaben sowie Beilagen hierzu Spezifikation oder auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung sind beim Patentamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen und von diesem zu prüfen.
(2) Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes können Form und Inhalt des Antrages näher geregelt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie, ausgenommen bei Anträgen auf Löschung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung, auf die Erfordernisse der Veröffentlichung des Antrages Bedacht zu nehmen. Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes können Form und Inhalt dieser Anträge näher geregelt sowie Ort und Art der im Rahmen der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 durchzuführenden Veröffentlichungen festgelegt werden. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie bei elektronischen Veröffentlichungen besonders auf die Erkennbarkeit des Datums der Veröffentlichung und des Verfahrensstatus, die erforderliche Datensicherheit und die einfache aber dauerhafte Zugänglichkeit der Daten während des Bestehens des Gemeinschaftsschutzes Bedacht zu nehmen.
(3) Entspricht der Antrag nicht den vorgeschriebenen Anforderungen, so ist der Antragsteller aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten, auf Antrag verlängerbaren Frist zu beheben. Nicht verbesserte Anträge sind mit Beschluss zurückzuweisen.
(4) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf die Verfahren gemäß diesem Abschnitt sinngemäß Anwendung.