BGBl. I Nr. 83/2007
Änderung des Seilbahngesetzes 2003 – SeilbG 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43geändertAbs 2
§ 43.
(1) Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit Bauarbeiten nicht begonnen werden.
(2) In der Baugenehmigung ist eine angemessene, höchstens jedoch zweijährige Frist vorzuschreiben, innerhalb welcher der Bau auszuführen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern, sofern sich der Stand der Technik Sicherheitsinteressen dem nicht verändert hat entgegen stehen. Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die Baugenehmigung für erloschen zu erklären.