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BGBl. I Nr. 92/2007

kundgemacht 04.12.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2007× zu Bundesstatistikgesetz 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstatistikgesetz 2000 2 § 0↗RIS↗
§ 44geändertAbs 2 Z 2
in Kraft 01.01.2000 – 04.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 163/1999 · danach: BGBl. I Nr. 92/2007 § 44↗RIS↗
in Kraft 05.12.2007 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 92/2007 · danach: BGBl. I Nr. 205/2021 § 44↗RIS↗
Errichtung des Statistikrates
§ 44.
(1) Die Bundesanstalt hat einen Statistikrat.
(2) Der Statistikrat besteht aus 15 16 Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden:
1. vier Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
2. je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft entsandt, je ein Mitglied wird von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen, von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsandt,
3. je ein Mitglied wird von der Oesterreichischen Nationalbank, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes und von der Landeshauptmännerkonferenz entsandt.
… 8 unveränderte Absätze
(3) Die Mitglieder müssen die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Statistikrates erforderliche Fachkunde besitzen. Die Mitglieder des Statistikrates werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Statistikrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Statistikrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Statistikrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Statistikrat zusammentritt.
(4) Die Mitglieder des Statistikrates können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn
1. das Mitglied dies beantragt;
2. das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
3. das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
(5) Der Vorsitzende des Statistikrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 vom Bundeskanzler bestellt.
(6) Die Statistikratsmitglieder können nicht zugleich der Leitung der Bundesanstalt angehören oder Bedienstete der Bundesanstalt oder Mitglied des Wirtschaftsrates sein.
(7) Der Statistikrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundeskanzler zu genehmigen ist. In der Geschäftsordnung ist die Möglichkeit der Abgabe von Minderheitenvoten vorzusehen.
(8) Die Mitglieder des Statistikrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.
Schlagworte
Zeitaufwand