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BGBl. I Nr. 96/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Poststrukturgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz 214 § 0↗RIS↗
§ 37ageändertAbs 1 Schlussteil; Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.07.1999 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 127/1999 · danach: BGBl. I Nr. 96/2007 § 37a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 96/2007 § 37a↗RIS↗
Durchrechnung der Arbeitszeit
§ 37a.
(1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die regelmäßige Wochenarbeitszeit wöchentliche Normalarbeitszeit
1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,
2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden
ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die in § 37 Abs. 2 festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, daß dass der zur Erreichung der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit wöchentlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Der Kollektivvertrag kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.
(2) Der Kollektivvertrag kann zu Regelungen gemäß Abs. 1 ermächtigen Abweichend von § 36b kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern zulassen, dass eine Arbeitszeiteinteilung nach Abs. 1 schriftlich vereinbart wird.
1. die Betriebsvereinbarung,
2. die Einzelvereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber in Betrieben mit weniger als fünf dauernd beschäftigten Dienstnehmern. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform.
(3) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die Tagesarbeitszeit bei Durchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum von 1. bis zu 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen,
2. mehr als 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird, auf zehn Stunden ausgedehnt wird.