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BGBl. I Nr. 98/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2007× zu FBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz (FBG) 413 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 97/1998 · danach: BGBl. I Nr. 98/2007 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 98/2007 § 5↗RIS↗
Zentrale Infrastruktureinrichtungen
§ 5.
(1) Die Errichtung und der Betrieb der zentralen Infrastruktureinrichtungen sind dem Leitungsorgan vorbehalten.
(2) Das Übertragen des Betreibens einer solchen Anlage an einen Dritten kann vom Leitungsorgan bewilligt werden, wenn die Betriebssicherheit des Flughafens gewährleistet ist. Der Betrieb der Anlagen gemäß Abs. 1 darf an einen Dritten übertragen werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet wird.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende zentrale Infrastruktureinrichtungen, welche nicht im Eigentum des Leitungsorgans Leitungsorganes stehen, sind von den der Bestimmung des Abs. 1 ausgenommen. Der Betrieb dieser Anlagen darf an einen Dritten übertragen werden, wenn die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet ist und das Leitungsorgan der Übertragung zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf nur aus Gründen der Gefährdung der Betriebssicherheit verweigert werden. Die Bestimmung des § 2 ausgenommen Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann durch Verordnung für jeden Flughafen andere als die im § 1 Z 7 genannten Einrichtungen zu zentralen Infrastruktureinrichtungen erklären. Dabei sind die auf diesem Flughafen bestehenden Platz- und Kapazitätsverhältnisse sowie die Erfordernisse für einen sicheren und wirtschaftlichen Flughafenbetrieb zu berücksichtigen.
Schlagworte
Platzverhältnis