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BGBl. I Nr. 98/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2007× zu FBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz (FBG) 413 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1 Z 2, Z 3
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 97/1998 · danach: BGBl. I Nr. 98/2007 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 98/2007 § 8↗RIS↗
Widerruf der Zulassung
§ 8.
(1) Die Zulassung ist von der Genehmigungsbehörde zu widerrufen, wenn
1. eine Voraussetzung für die Erteilung nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
2. wenn gemäß § 7 Abs. 7 6 erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden, oder
3. wenn die gemäß § 141 Luftfahrtgesetz aufgetragene 14a Abs. 3 aufgetragenen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder
4. im Falle einer negativen Feststellung gemäß § 2 Abs. 3, oder
5. wenn gegen andere sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Verpflichtungen verstoßen wurde.
(2) Das Leitungsorgan ist vom Widerruf der Zulassung zu informieren.