Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 97/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 15zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 15
Text
Widerruf der Zulassung
§ 8. (1) Die Zulassung ist von der Genehmigungsbehörde zu widerrufen, wennParagraph 8, (1) Die Zulassung ist von der Genehmigungsbehörde zu widerrufen, wenn
eine Voraussetzung für die Erteilung nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
wenn gemäß § 7 Abs. 7 erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden, oderwenn gemäß Paragraph 7, Absatz 7, erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden, oder
wenn gemäß § 141 Luftfahrtgesetz aufgetragene Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oderwenn gemäß Paragraph 141, Luftfahrtgesetz aufgetragene Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder
im Falle einer negativen Feststellung gemäß § 2 Abs. 3, oderim Falle einer negativen Feststellung gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, oder
wenn gegen andere sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Verpflichtungen verstoßen wurde.
(2)Absatz 2,Das Leitungsorgan ist vom Widerruf der Zulassung zu informieren.
Dokumentnummer
NOR12158610
Alte Dokumentnummer
N9199811210O