Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 97/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Widerruf der Zulassung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Zulassung ist von der Genehmigungsbehörde zu widerrufen, wenn
eine Voraussetzung für die Erteilung nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
wenn gemäß § 7 Abs. 6 erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden, oderwenn gemäß Paragraph 7, Absatz 6, erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden, oder
wenn die gemäß § 14a Abs. 3 aufgetragenen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oderwenn die gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, aufgetragenen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder
im Falle einer negativen Feststellung gemäß § 2 Abs. 3, oderim Falle einer negativen Feststellung gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, oder
wenn gegen andere sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Verpflichtungen verstoßen wurde.
(2)Absatz 2,Das Leitungsorgan ist vom Widerruf der Zulassung zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR40093116