Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 97/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Untersagung der Selbstabfertigung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Selbstabfertigung ist von der Genehmigungsbehörde zu untersagen, wenn durch ihre Ausübung die geordnete und sichere Abwicklung des Flughafenbetriebes oder die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet wird, wenn das Unternehmen gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (§ 3 Abs. 4) verstoßen hat oder wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 nicht mehr gegeben sind.Die Selbstabfertigung ist von der Genehmigungsbehörde zu untersagen, wenn durch ihre Ausübung die geordnete und sichere Abwicklung des Flughafenbetriebes oder die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet wird, wenn das Unternehmen gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (Paragraph 3, Absatz 4,) verstoßen hat oder wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 7, nicht mehr gegeben sind.
(2)Absatz 2,Das Leitungsorgan ist von der Untersagung der Selbstabfertigung zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020
Dokumentnummer
NOR40093117