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BGBl. I Nr. 99/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Abgabensicherungsgesetz 2007 – AbgSiG 2007
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kommunalsteuergesetz 1993 geändert werden (Abgabensicherungsgesetz 2007 – AbgSiG 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) 15 § 0↗RIS↗
§ 79geändertAbs 2 (neu) · umnummeriert: Abs 3
in Kraft 27.08.1994 – 28.12.2007 · idF BGBl. Nr. 680/1994 · danach: BGBl. I Nr. 99/2007 § 79↗RIS↗
in Kraft 29.12.2007 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 99/2007 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 79↗RIS↗
Abfuhr der Lohnsteuer
§ 79.
(1) Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.
(2) Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Lohnsteuer bis zum 15. Februar als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen. § 67 Abs. 8 lit. c ist nicht anzuwenden.
(23) Das Finanzamt hat die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar zu machen (§ 82), wenn die fällige Abfuhr der Lohnsteuer unterbleibt oder die geleistete Abfuhr auffallend gering erscheint und eine besondere Erinnerung keinen Erfolg hat.