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BGBl. II Nr. 102/2008

kundgemacht 27.03.2008 RIS↗
Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin (Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 102/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.04.2008 · idF BGBl. II Nr. 102/2008 § 14↗RIS↗

Angewandte Mathematik

Paragraph 14, (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Mathematische Grundlagen (wie Längen-, Flächen-, Volumen-, Masse-, Winkelberechnungen),
  2. Ziffer 2
    Mechanik (wie Arbeit, Leistung, Wärme, Kraft),
  3. Ziffer 3
    Materialbedarfsberechnungen,
  4. Ziffer 4
    facheinschlägige Berechnungen (wie Festigkeits-, Werkzeugstandzeit-, Lagerstandzeit-, Drehzahl-, CNC-, elektrotechnische Berechnungen, Pneumatik-, Hydraulikberechnungen etc.).
  1. Absatz 2,Die Prüfung hat sich auf Berechnungen des jeweiligen Schwerpunktes zu beziehen.
  2. Absatz 3,Das Verwenden von Rechenbehelfen und Tabellen ist zulässig.
  3. Absatz 4,Die Prüfung kann auch rechnergestützt erfolgen.
  4. Absatz 5,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
  5. Absatz 6,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.