Absatz 2,Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
BGBl. II Nr. 102/2008
Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin (Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Wiederholungsprüfung
Paragraph 17, (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
- Absatz 3,Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.