Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 139/2008

kundgemacht 02.05.2008 RIS↗
Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Fahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB)
Kundmachung BGBl. II Nr. 139/2008× zu GWB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 03.05.2008 – 09.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 139/2008 · danach: BGBl. II Nr. 531/2021 § 14↗RIS↗

4.Teil

Nachweise und Schlussbestimmungen

Fahrerqualifizierungsnachweis

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Führerscheinbehörde hat zur entsprechenden Führerscheinklasse als Fahrerqualifizierungsnachweis im Führerschein den Zahlencode „95“ einzutragen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgelegt wird oder
    2. Ziffer 2
      Bescheinigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten 5 Jahre nachgewiesen werden.
  2. Absatz 2,Für Lenker gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, Güterbeförderungsgesetz ist von der für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 zuständigen Behörde als Fahrerqualifizierungsnachweis eine Eintragung des harmonisierten Gemeinschaftscodes „95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum … erfüllt.“ auf der Fahrerbescheinigung vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgelegt wird oder
    2. Ziffer 2
      Bescheinigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten 5 Jahre nachgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat für Lenker gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und Paragraph 44 a, Absatz eins, Ziffer 2, Kraftfahrliniengesetz einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster der Anlage 4 für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgelegt wird oder
    2. Ziffer 2
      Bescheinigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten 5 Jahre nachgewiesen werden.