Rechtstracker.at

§ 14 GWB

Fassungen
03.05.2008 bis 09.12.2021 — BGBl. II Nr. 139/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 531/2021
§ 1410.12.202131.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 531/2021
§ 1403.05.200809.12.2021 BGBl. II Nr. 139/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

03.05.2008BGBl. II Nr. 139/2008

Außerkrafttretensdatum

09.12.2021danach: BGBl. II Nr. 531/2021

Abkürzung

GWB

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

4.Teil

Nachweise und Schlussbestimmungen

Fahrerqualifizierungsnachweis

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Führerscheinbehörde hat zur entsprechenden Führerscheinklasse als Fahrerqualifizierungsnachweis im Führerschein den Zahlencode „95“ einzutragen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgelegt wird oder
    2. Ziffer 2
      Bescheinigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten 5 Jahre nachgewiesen werden.
  2. Absatz 2,Für Lenker gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, Güterbeförderungsgesetz ist von der für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 zuständigen Behörde als Fahrerqualifizierungsnachweis eine Eintragung des harmonisierten Gemeinschaftscodes „95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum … erfüllt.“ auf der Fahrerbescheinigung vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgelegt wird oder
    2. Ziffer 2
      Bescheinigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten 5 Jahre nachgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat für Lenker gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und Paragraph 44 a, Absatz eins, Ziffer 2, Kraftfahrliniengesetz einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster der Anlage 4 für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgelegt wird oder
    2. Ziffer 2
      Bescheinigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten 5 Jahre nachgewiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021

Gesetzesnummer

20005794

Dokumentnummer

NOR40097843