Rechtstracker.at

§ 14 GWB

Fassungen
ab 01.04.2022 — BGBl. II Nr. 531/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 531/2021
§ 1410.12.202131.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 531/2021
§ 1403.05.200809.12.2021 BGBl. II Nr. 139/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.04.2022BGBl. II Nr. 531/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWB

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

4.Teil
Nachweise, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Fahrerqualifizierungsnachweis

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Führerscheinbehörde hat zur entsprechenden Führerscheinklasse als Fahrerqualifizierungsnachweis im österreichischen Führerschein den Unionscode „95“ einzutragen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgelegt wird oder
    2. Ziffer 2
      Bescheinigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
    3. Ziffer 3
      eine Bescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, 7, oder 8 vorgelegt wird.
  2. Absatz 2,Für Lenker gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, Güterbeförderungsgesetz, die keine langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nummer L 16 vom 23.1.2004 Seite 44, sind, ist von der für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009, über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 72, zuständigen Behörde als Fahrerqualifizierungsnachweis eine Eintragung des Unionscode „95“ auf der Fahrerbescheinigung vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgelegt wird oder
    2. Ziffer 2
      Bescheinigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
    3. Ziffer 3
      eine Bescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, 7, oder 8 vorgelegt wird.
  3. Absatz 3,Für Lenker, die nicht Inhaber eines österreichischen Führerscheins oder Lenker gemäß Absatz 2, sind, hat die Führerscheinbehörde einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2003/59/EG auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgelegt wird oder
    2. Ziffer 2
      Bescheinigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
    3. Ziffer 3
      eine Bescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, 7, oder 8 vorgelegt wird.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021

Gesetzesnummer

20005794

Dokumentnummer

NOR40239846