Rechtstracker.at

§ 14a GWB

Fassungen
ab 01.04.2022 — BGBl. II Nr. 531/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14a heute01.04.2022 BGBl. II Nr. 531/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

01.04.2022BGBl. II Nr. 531/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWB

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Bestellsystem

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Die Bestellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Paragraph 14, Absatz 3, hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zu diesem Zweck ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Den Behörden ist ein Zugang zum Bestellsystem über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises zu ermöglichen. Die Behörde hat die Daten gemäß Absatz 2, im Wege des Bestellsystems an den Hersteller und Versender zu übermitteln. Die Ausweise dürfen nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Stelle hergestellt und versendet werden.
  2. Absatz 2,Erteilt die Behörde den Auftrag zur Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises, so hat sie die in Absatz 3, genannten Daten dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat den Ausweis herzustellen und an den Antragsteller zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die der Behörde anzugeben. Der Hersteller hat die Daten spätestens zwölf Wochen nach der Versendung des Ausweises zu löschen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat folgende, für die Gewährleistung der Identität des Lenkers sowie die für die Ausstellung und Zusendung des Fahrerqualifizierungsnachweises nach dem Muster gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2003/59/EG erforderlichen Daten in mittelbarer Bundesverwaltung eigenverantwortlich zu verarbeiten und wird insoweit als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung tätig:
    1. Ziffer eins
      Nachname,
    2. Ziffer 2
      Vorname(n),
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum und Geburtsort,
    4. Ziffer 4
      Anrede,
    5. Ziffer 5
      Adresse des Unternehmens, bei dem der Lenker beschäftigt ist,
    6. Ziffer 6
      Lichtbild mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt, in gescannter Form,
    7. Ziffer 7
      Unterschrift in gescannter Form,
    8. Ziffer 8
      Führerscheinnummer,
    9. Ziffer 9
      Seriennummer des Nachweises,
    10. Ziffer 10
      Ausstellungsdatum,
    11. Ziffer 11
      Ablaufdatum,
    12. Ziffer 12
      Bezeichnung der Behörde, die den Nachweis ausstellt,
    13. Ziffer 13
      Fahrzeugklassen, für die der Lenker die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtung erfüllt.

Schlagworte

Grundqualifikationsverpflichtung

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021

Gesetzesnummer

20005794

Dokumentnummer

NOR40239847