Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14bParagraph 14 b
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 14b.Paragraph 14 b,
(1)Absatz eins,Bereits im Sinne dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 139/2008 absolvierte Weiterbildungen über Sachgebiete gemäß Anlage 1 bleiben gültig.Bereits im Sinne dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008, absolvierte Weiterbildungen über Sachgebiete gemäß Anlage 1 bleiben gültig. (2)Absatz 2,Ausbildungsprogramme gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 bleiben sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gültig. Innerhalb dieser sechs Monate muss die Ausbildungsstätte ein Ausbildungsprogramm vorlegen, das dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 531/2021 entspricht. Bis dahin dürfen die Ausbildungsstätten die Weiterbildung aufgrund der bereits erteilten Ermächtigung durchführen.Ausbildungsprogramme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, bleiben sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gültig. Innerhalb dieser sechs Monate muss die Ausbildungsstätte ein Ausbildungsprogramm vorlegen, das dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2021, entspricht. Bis dahin dürfen die Ausbildungsstätten die Weiterbildung aufgrund der bereits erteilten Ermächtigung durchführen.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2021
Dokumentnummer
NOR40239848