Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13aParagraph 13 a
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß § 13Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß Paragraph 13
§ 13a.Paragraph 13 a,
Die Inhaber einer Ermächtigung gemäß § 13 sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Die Inhaber einer Ermächtigung gemäß Paragraph 13, sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass
die Weiterbildung gemäß § 12 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 durchgeführt wird;die Weiterbildung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit der Anlage 1 durchgeführt wird;
die zeitlichen Vorgaben in § 12 Abs. 3 eingehalten werden;die zeitlichen Vorgaben in Paragraph 12, Absatz 3, eingehalten werden;
nur Ausbilder eingesetzt werden, die gemäß § 13 Abs. 5 fachlich geeignet sind und der Behörde vor dem ersten Einsatz gemeldet wurden;nur Ausbilder eingesetzt werden, die gemäß Paragraph 13, Absatz 5, fachlich geeignet sind und der Behörde vor dem ersten Einsatz gemeldet wurden;
Weiterbildungen nur an den von der Behörde genehmigten Unterrichtsorten oder im Rahmen von Außenkursen gemäß § 13 Abs. 6 durchgeführt werden;Weiterbildungen nur an den von der Behörde genehmigten Unterrichtsorten oder im Rahmen von Außenkursen gemäß Paragraph 13, Absatz 6, durchgeführt werden;
die Kursgröße gemäß § 12 Abs. 4 nicht überschritten wird;die Kursgröße gemäß Paragraph 12, Absatz 4, nicht überschritten wird;
jede Weiterbildung spätestens drei Werktage vor der Durchführung der Behörde gemeldet wird;
jede Abweichung von den gemäß § 13 Abs. 2 vorgelegten Unterlagen betreffend Lehrmaterial, Unterrichtsmittel und Qualitätssicherungssystem der Behörde zeitgerecht angezeigt wird.jede Abweichung von den gemäß Paragraph 13, Absatz 2, vorgelegten Unterlagen betreffend Lehrmaterial, Unterrichtsmittel und Qualitätssicherungssystem der Behörde zeitgerecht angezeigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2021
Dokumentnummer
NOR40239845