Rechtstracker.at

§ 13a GWB

Fassungen
ab 10.12.2021 — BGBl. II Nr. 531/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13a heute10.12.2021 BGBl. II Nr. 531/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

10.12.2021BGBl. II Nr. 531/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWB

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß Paragraph 13

Paragraph 13 a,

 Die Inhaber einer Ermächtigung gemäß Paragraph 13, sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass

  1. Ziffer eins
    die Weiterbildung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit der Anlage 1 durchgeführt wird;
  2. Ziffer 2
    die zeitlichen Vorgaben in Paragraph 12, Absatz 3, eingehalten werden;
  3. Ziffer 3
    nur Ausbilder eingesetzt werden, die gemäß Paragraph 13, Absatz 5, fachlich geeignet sind und der Behörde vor dem ersten Einsatz gemeldet wurden;
  4. Ziffer 4
    Weiterbildungen nur an den von der Behörde genehmigten Unterrichtsorten oder im Rahmen von Außenkursen gemäß Paragraph 13, Absatz 6, durchgeführt werden;
  5. Ziffer 5
    die Kursgröße gemäß Paragraph 12, Absatz 4, nicht überschritten wird;
  6. Ziffer 6
    jede Weiterbildung spätestens drei Werktage vor der Durchführung der Behörde gemeldet wird;
  7. Ziffer 7
    jede Abweichung von den gemäß Paragraph 13, Absatz 2, vorgelegten Unterlagen betreffend Lehrmaterial, Unterrichtsmittel und Qualitätssicherungssystem der Behörde zeitgerecht angezeigt wird.

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021

Gesetzesnummer

20005794

Dokumentnummer

NOR40239845